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   LG Dresden, 29.06.2018 - 1a O 2105/17   

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LG Dresden, 29.06.2018 - 1a O 2105/17 (https://dejure.org/2018,55230)
LG Dresden, Entscheidung vom 29.06.2018 - 1a O 2105/17 (https://dejure.org/2018,55230)
LG Dresden, Entscheidung vom 29. Juni 2018 - 1a O 2105/17 (https://dejure.org/2018,55230)
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  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2023 - 8 Sa 332/22

    Entschädigungsanspruch - unbefugte Weiterleitung eines Nacktfotos durch einen

    Es muss jedem Menschen freistehen, selbst zu entscheiden, ob und welchem Personenkreis Einblicke in seine Intimsphäre gestattet werden soll (BGH 02.07.1974 - VI ZR 121/73 - Rn. 22 f.; 22.01.1985 - VI ZR 28/83 - Rn. 19 ff.; OLG Oldenburg 05.03.2018 - 13 U 70/17 - Rn. 22; OLG Köln 30.07.2020 - 15 U 313/19 - Rn. 28; LG Frankfurt 20.05.2014 - 3 O 189/13 - Rn. 42; LG Dresden 29.06.2018 - 1a O 2105/17 - Rn. 34; LG Düsseldorf 16.11.2011 - 12 O 438/10 - Rn. 27; LG Offenburg 29.10.2020 - 2 O 177/20 - Rn. 46, juris).

    Jemand, der das Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzt, kann sich nicht damit entlasten, andere täten dies ebenfalls (LG Dresden 29.06.2018 - 1a O 2105/17 - Rn. 39, juris).

    Wer Nacktfotos einer anderen Person veröffentlicht, hat sich grundsätzlich vorher zu versichern, dass er dazu auch berechtigt ist (BGH 02.07.1974 - VI ZR 121/73 - Rn. 22 f.; LG Dresden 29.06.2018 - 1a O 2105/17 - Rn. 50; LG Düsseldorf 13.12.2006 - 12 O 194/05 - Rn. 22; 16.11.2011 - 12 O 438/10 - Rn. 27, juris).

    (a) Zum einen würde selbst eine solche Kenntnis nichts daran ändern, dass die Beklagte ihrerseits nicht befugt war, über eine Weiterleitung der die Intimsphäre des Klägers betreffenden Bilder eigenmächtig zu entscheiden und damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu verletzen (LG Dresden 29.06.2018 - 1a O 2105/17 - Rn. 50, juris).

    Schließlich wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, dass - anders als bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Textpassagen - kein Widerruf, keine Richtigstellung, keine Gegendarstellung o. ä. erklärt werden kann, sondern bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bilder die Möglichkeit einer anderweitigen Befriedigung als durch eine finanzielle Entschädigung grundsätzlich nicht gegeben ist (BGH 05.10.2004 - VI ZR 255/03 - Rn. 13; LG Dresden 29.06.2018 - 1a O 2105/17 - Rn. 52, juris).

    (4) Nach Abwägung dieser Kriterien sowie unter Berücksichtigung der in Entscheidungen zur Verbreitung/Veröffentlichung von Nacktfotos/-videos oder pornografischen Fotomontagen ausgeurteilten Beträge (vgl. OLG Oldenburg 05.03.2018 - 13 U 70/17 - Rn. 22; OLG Zweibrücken 21.02.2013 - 4 U 123/12 - Rn. 6 ; LG Offenburg 29.10.2020 - 2 O 177/20 - Rn. 47; LG Düsseldorf 13.12.2006 - 12 O 194/05 - Rn. 23; 16.11.2011 - 12 O 438/10 - Rn. 30; LG Dresden 29.06.2018 - 1a O 2105/17 - Rn. 55; LG Saarbrücken 19.05.2000 - 13 A S 112/99, juris) hielt die Kammer vorliegend einen Betrag von 2.500 Euro für angemessen, aber auch ausreichend.

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